AGB

AGB’s

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma IMPRIMEX GmbH in Ettlingen – nachfolgend IMPRIMEX genannt.

1. Allgemeines

1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden für Verkauf, Lieferung und Bezahlung. Abweichungen von diesen Bedingungen verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich  anerkannt haben.

2) Der Kunde anerkennt mit seinem Auftrag ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, auch wenn seiner Anfrage oder Bestellung anders lautende Bedingungen beigefügt waren. Diese anders lautenden Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für weitere Aufträge, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.

 

2. Angebote, Vertragsabschluss, Preise

1) Alle unsere Angebote sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.

2) Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist ist IMPRIMEX an das Angebot nicht mehr gebunden. Bei sonstigen Angeboten kommt der Vertrag mit der Bestätigung des Auftrags durch IMPRIMEX zustande.

3) Die Preise von IMPRIMEX verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen deshalb Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, sowie sonstige Versandkosten nicht ein. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

4) IMPRIMEX ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vertragspreise an gestiegene Lohn- und Materialkosten, auch bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, vorzunehmen, wenn die Ware mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert wird und die Kostensteigerung nach Vertragsabschluss eingetreten ist.

5) Die Kosten für auf Wunsch des Bestellers angefertigte Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten trägt – auch bei nicht erfolgtem Vertragsabschluss – der Besteller.

6) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behält IMPRIMEX sich die Eigentums- und Urheberrechte vor.  Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung von IMPRIMEX zugänglich gemacht werden.

 

3. Lieferungen, Gefahrübergang

1) Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Besteller zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Entgegennahme der Teillieferung unzumutbar wäre. Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines gesonderten Auftrags im Sinne dieser Bedingungen.

2) Grundsätzlich ist IMPRIMEX berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 500 Stück oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarung höhere Toleranzen bis zu maximal 20% zulässig. Abzurechnen ist der tatsächliche Lieferumfang.

3) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Besteller spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.

4) Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten des Bestellers. Die Gefahr für die Ware geht mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens aber mit ihrem Verlassen der Rampe beim Herstellerwerk, auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und dann, wenn IMPRIMEX Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung der Ware übernommen hat.

5) Der Abschluss einer Transport- oder sonstigen Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

6) Bei Abnahmeverzug trägt der Besteller neben sonstigen Schäden – die bei IMPRIMEX angefallenen Lagerkosten. Diese betragen für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, insgesamt aber maximal 5% vom Nettowert der nicht abgenommenen Ware. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, geringere und IMPRIMEX bleibt es vorbehalten, höhere Lagerkosten nachzuweisen.

7) Des Weiteren wird IMPRIMEX bei einer Lagerzeit von 6 Monaten nach Bestelleingang die Lagerware, soweit diese noch nicht abgerufen wurde, zum Verkaufspreis an den Besteller bzw. Rechnungsempfänger berechnen.

8) Wird nach Mitteilung der Versandbereitschaft die fertig gestellte Ware nicht abgerufen oder aus Gründen, die IMPRIMEX nicht zu vertreten hat, nicht ausgeliefert, so sind Ansprüche des Bestellers wegen Qualitätseinbußen aufgrund der Lagerdauer ausgeschlossen.

 

4. Lieferfristen und –termine

1) Die von IMPRIMEX angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart. Diese sind nur maßgeblich, wenn IMPRIMEX vom Besteller sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht erhalten hat.

2) Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller. Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand die Rampe im Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Lieferfristtage sind Arbeitstage.

3) Verlangt der Besteller nach Vertragsabschluss Änderungen im Auftrag, welche die Herstellungsdauer beeinflussen, so sind etwaige Lieferfristen neu zu vereinbaren; im Zweifel verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt, falls der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4) In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von IMPRIMEX nicht zu vertretender Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Ver-kehrsstörungen usw., – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten) verlängern sich die – auch bestätigten – Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Wird IMPRIMEX aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird IMPRIMEX von der Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist IMPRIMEX und der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Zahlungen

1) Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.

2) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen nach Vertragsabschluss eingetretener oder bekannt gewordener schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet –  das ist z. B. bei Vorliegen eines Insolvenzantrags oder eines Wechsel- oder Scheckprotest der Fall -, so steht IMPRIMEX das Recht zu, per Nachnahme zu liefern, Vorkasse zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen und von bereits mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern dieser nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere bei Verzug, bleibt vorbehalten.

3) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist dem Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gestattet.

 

6. Eigentumsvorbehalt

1) Die gelieferte Ware bleibt zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbedingung bestehenden sowie künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung als Erfüllung.

2) Der Besteller ist nur dann berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt für den Fall, dass der Besteller, nach Verarbeitung / Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware die Vorbehaltsware veräußert. IMPRIMEX nimmt die Abtretung an. Besteht zwischen Besteller und seinem Käufer ein Kontokorrentverhältnis, so erstreckt sich die Abtretung nicht nur auf den nach § 355 HGB anerkannten Saldo, sondern auch auf den etwaigen Überschuss aus dem Kontokorrentverhältnis, der ohne Feststellung und Anerkennung sofort zur Zahlung fällig ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen und die Einzugsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen, solange letzterer seinen Zahlungs- und  sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

3) Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass an Stelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung tritt.

4) Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden die befristeten Forderungen dann sofort zur Zahlung fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen.

5) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten, die über den Wert von 110% unserer Forderungen hinausgehen, verpflichtet. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten steht uns zu.

6) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab und erbringt auf unser Verlangen den Nachweis über den Abschluss der Versicherungsverträge. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen.

 

7. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte

1) Alle Rechte von Entwürfen, Stanzformen, Negativen, Platten, Druckwalzen, Formgeräten, Filmen und digitalen Daten, die von IMPRIMEX erstellt worden sind, bleiben Eigentum von IMPRIMEX, auch wenn der Besteller finanziell zu ihrer Erstellung beigetragen hat.

2) Das geistige Eigentum an neuen Faltschachtelentwürfen bleibt bei IMPRIMEX. Neue Entwürfe dürfen vom Besteller nur aufgrund gesonderter schriftlicher (Lizenz-)Vereinbarung verwendet werden.

3) Der Besteller versichert, über sämtliche Schutzrechte im Zusammenhang mit der in Auftrag gegebenen Ware zu verfügen. Er stellt IMPRIMEX von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber IMPRIMEX wegen (auch nur vermeintlicher) Verletzung von gewerblichen Schutzrechten geltend machen. Dies betrifft insbesondere Rechte – auch Vervielfältigungs- und Urheberrechte – im Zusammenhang mit Druckvorlagen, Entwürfen und Fertigmustern, mit Materialien, Texten, Warenzeichen, sowie Entwürfen und Konstruktionen zum Öffnen und Schließen von Faltschachteln, soweit sie vom Besteller vorgegeben worden sind. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei einer Inanspruchnahme wegen Schutzrechtsverletzungen umgehend unterrichten.

 

8. Gewährleistung, Haftung

1) Für Sach- und Rechtsmängel übernimmt IMPRIMEX unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgende Gewährleistung. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.

2) Teile, die bei Gefahrübergang mangelhaft waren, werden nach Wahl von IMPRIMEX nachgebessert oder neu geliefert. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich auf alle für ihre Verwendung wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen, insbesondere auch Beschädigungen beim Transport, haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

3) Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelhaften Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

4) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von IMPRIMEX trotz angemessener Fristsetzung nach Verzugseintritt nicht erfolgt, so kann der Besteller mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

5) Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt voraus, dass der Besteller IMPRIMEX ein Verschulden nachweist.

Die Haftung auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. IMPRIMEX haftet nicht für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, das Verschulden beträfe eine Kardinalspflicht und / oder einen Inhaber oder Leitenden Angestellten des Unternehmens. Dieser Haftungsausschluss erfasst nicht Fälle, in denen Sach- oder Rechtsmängel infolge fahrlässiger Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

6) Soweit eine Haftung von IMPRIMEX besteht, beschränkt sich diese stets auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

7) Die Haftung von IMPRIMEX ist darüber hinaus auf den Netto- Warenwert der Lieferung begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand / Anspruchsgrund stammt.

 

9. Sonstiges

1) Erfüllungsort ist Ettlingen. Gerichtsstand ist Karlsruhe.

2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, mit der der ursprünglich erstrebte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.